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   VG München, 24.03.2021 - M 21a K 19.532   

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VG München, 24.03.2021 - M 21a K 19.532 (https://dejure.org/2021,19065)
VG München, Entscheidung vom 24.03.2021 - M 21a K 19.532 (https://dejure.org/2021,19065)
VG München, Entscheidung vom 24. März 2021 - M 21a K 19.532 (https://dejure.org/2021,19065)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12

    Urlaubsanspruch; Urlaubsabgeltungsanspruch; Krankheit; Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus VG München, 24.03.2021 - M 21a K 19.532
    Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10/12 - (juris) ausgeführt, dass es bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG nach dem Zweck dieser Norm nur darauf ankomme, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen habe, wobei unerheblich sei, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub, gehandelt habe.

    Da das Beamtenverhältnis des Klägers mit Ablauf des Monats Juli 2018 endete und der Kläger im Jahr 2018 im Rahmen einer 4-Tage-Woche tätig war, betrug der ihm im Jahr 2018 unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaub 9 1/3 Tage (16 Urlaubstage x 12/7 = 9 1/3 Tage; vgl. zur Berechnung des (anteiligen) Urlaubsanspruchs BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10/12 - juris Rn. 35).

    Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10/12 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 25.11.2015 - 6 ZB 15.2167 - juris Rn. 9).

    Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2013 - 2 C 10/12 - ausdrücklich auf den Zweck des Art. 7 Abs. 1 und 2 der RL 2003/88/EG abgestellt und damit sehr wohl eine Begründung für die vom Kläger beanstandete Berechnungsweise gegeben.

    Soweit der Kläger weiter vorbringt, dass es sich bei der "Behauptung" des Bundesverwaltungsgerichts lediglich um eine sprachlich veränderte Fassung des Gesetzestextes des § 10 Abs. 2 EUrlV handele, sind diese Ausführungen bereits nicht nachvollziehbar, da die entsprechende Regelung erst im Jahr 2015 mit dem Siebten Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl I Nr. 49) - anlässlich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - (juris) und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 - 2 C 10/12 - (juris) - in die Erholungsurlaubsverordnung eingeführt worden ist.

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Auszug aus VG München, 24.03.2021 - M 21a K 19.532
    Es werde daher nochmals angeregt und beantragt, dass das erkennende Gericht einen Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof richte und das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof aussetze, wie dies das Bundesarbeitsgericht mit seinem Vorlagebeschluss vom 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 - in einer bezüglich der unionsrechtlichen Voraussetzungen durchaus vergleichbaren Fallgestaltung getan habe.

    Im Übrigen geht auch das Bundesarbeitsgericht, auf dessen Rechtsprechung der Kläger sich beruft, für den Bereich des Arbeitsrechts davon aus, dass die unionsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich ausschließlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen betreffen, auch wenn sich abhängig von den Umständen des Einzelfalls und den dort jeweils getroffenen Vereinbarungen eine Anwendung der unionsrechtlichen Vorgaben auch auf den vereinbarten Mehrurlaub ergeben mag (vgl. etwa BAG, Vorlagebeschluss v. 29.9.2020 - 9 AZR 266/20 - juris - Rn. 26).

    Der vom Kläger angeführte Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 - (juris) betrifft die Frage der Verjährung des Urlaubsanspruchs, wenn der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt hat, und damit eine andere Fragestellung.

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus VG München, 24.03.2021 - M 21a K 19.532
    Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, in ihrem jeweiligen nationalen Recht Bestimmungen zu treffen, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können (vgl. EuGH, U.v. 3.5.2012 - C-337/10 - juris Rn. 33 ff.).

    Soweit der Kläger weiter vorbringt, dass es sich bei der "Behauptung" des Bundesverwaltungsgerichts lediglich um eine sprachlich veränderte Fassung des Gesetzestextes des § 10 Abs. 2 EUrlV handele, sind diese Ausführungen bereits nicht nachvollziehbar, da die entsprechende Regelung erst im Jahr 2015 mit dem Siebten Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl I Nr. 49) - anlässlich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - (juris) und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 - 2 C 10/12 - (juris) - in die Erholungsurlaubsverordnung eingeführt worden ist.

    In seinem Nichtannahmebeschluss vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 - (juris) führt das Bundesverfassungsgericht zudem aus, dass insbesondere aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Neidel (U.v. 3.5.2012 - C-337/10 - juris) eindeutig hervorgehe, dass eine Abgeltungspflicht nur für den unionsrechtlichen Mindesturlaub bestehe, nicht aber in Bezug auf darüber hinausgehenden Urlaub, den das nationale Recht gewährt.

  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

    Auszug aus VG München, 24.03.2021 - M 21a K 19.532
    Hierzu werde auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2018 - C-619/16 und C-684/16 - (juris) verwiesen, wonach der Urlaubsanspruch nur verfallen dürfe, wenn der Arbeitgeber nachweisen könne, dass er den Angestellten aufgeklärt und in die Lage versetzt habe, den Urlaub zu nehmen.

    Für den Fall, dass das Gericht eine Übertragbarkeit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2018 - C-684/16 - bezweifeln oder gar in Abrede stellen sollte, müsse zur Klärung eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfolgen, welche angeregt und beantragt werde.

    Sofern der Kläger der Auffassung sei, dass ihm nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2018 - C-684/16 - ein Abgeltungsanspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG zustehe, könne ihm auch insoweit nicht gefolgt werden.

  • VGH Bayern, 16.02.2021 - 3 ZB 20.2862

    Keine Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs eines verstorbenen Beamten

    Auszug aus VG München, 24.03.2021 - M 21a K 19.532
    Denn das Bundesurlaubsgesetz ist auf Beamte nicht anwendbar; deren Ansprüche auf Urlaub und Besoldung richten sich nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen (vgl. auch BayVGH, B.v.16.2.2021 - 3 ZB 20.2862 - juris Rn. 9).

    Dementsprechend kann auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welches das Bundesurlaubsgesetz heranzieht, nicht ohne weiteres auf Beamte übertragen werden (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch BayVGH, B.v.16.2.2021 - 3 ZB 20.2862 - juris Rn. 9).

    Zudem besteht angesichts der grundsätzlichen Strukturunterschiede zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst auch kein Anspruch der Beamten, in der Frage der Urlaubsabgeltung mit den Tarifbeschäftigten gleichgestellt zu werden (vgl. BayVGH, B.v.16.2.2021 - 3 ZB 20.2862 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN

    Auszug aus VG München, 24.03.2021 - M 21a K 19.532
    Auch in seinem Urteil vom 19. November 2019 - C-609/17 und C-610/17 - (juris Rn. 35 ff.) führt der Europäische Gerichtshof aus, dass aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 der RL 2003/88/EG ausdrücklich hervorgehe, dass die Richtlinie lediglich Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung enthalte und das Recht der Mitgliedstaaten unberührt bleibe, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden.

    Wenn der Europäische Gerichtshof in seinem - vorstehend bereits genannten - Urteil vom 19. November 2019 - C-609/17 und C-610/17 - (juris Rn. 39), welches sich mit der Festlegung von Bedingungen für die Gewährung und das Erlöschen zusätzlicher, über die in Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG garantierte Mindestdauer von vier Wochen hinausgehender Urlaubstage befasst, darauf abstellt, dass jedenfalls der bezahlte Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer tatsächlich hat, während er nicht infolge Krankheit arbeitsunfähig ist, die genannte Mindestdauer von vier Wochen nicht unterschreiten darf, bekräftigt diese Wortwahl ("Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer tatsächlich hat") ebenfalls die Berechnungsweise des Bundesverwaltungsgerichts, nach welcher es unter Berücksichtigung des Zwecks des Art. 7 Abs. 1 und 2 der RL 2003/88/EG nur darauf ankommt, ob und wie viel Urlaub der Beamte im konkreten Jahr genommen hat.

  • BVerfG, 15.05.2014 - 2 BvR 324/14

    Zum Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs gem Art 7 Abs 2 der Richtlinie

    Auszug aus VG München, 24.03.2021 - M 21a K 19.532
    So hat jedenfalls das Bundesverfassungsgericht diese Berechnungsweise nicht beanstandet (vgl. Nichtannahmebeschluss v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - juris).

    In seinem Nichtannahmebeschluss vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 - (juris) führt das Bundesverfassungsgericht zudem aus, dass insbesondere aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Neidel (U.v. 3.5.2012 - C-337/10 - juris) eindeutig hervorgehe, dass eine Abgeltungspflicht nur für den unionsrechtlichen Mindesturlaub bestehe, nicht aber in Bezug auf darüber hinausgehenden Urlaub, den das nationale Recht gewährt.

  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 6 ZB 15.2167

    Urlaubsabgeltung, Mindesturlaub, Beamtenverhältnis, Berufungszulassungsantrag

    Auszug aus VG München, 24.03.2021 - M 21a K 19.532
    Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10/12 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 25.11.2015 - 6 ZB 15.2167 - juris Rn. 9).

    Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof war vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht veranlasst (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 25.11.2015 - 6 ZB 15.2167 - juris Rn. 9).

  • VG Regensburg, 01.10.2014 - RN 1 K 13.1973
    Auszug aus VG München, 24.03.2021 - M 21a K 19.532
    Ohne dass es einer genauen Zuordnung zum laufenden oder vorangegangenen Urlaubsjahr bedürfe, sollen Urlaubstage noch dem Vorjahr zugeordnet werden können, wenn der Mindesturlaub des Vorjahres noch nicht eingebracht wurde (vgl. VG Regensburg, U.v. 10.10.2014 - RN 1 K 13.1973 - juris Rn. 52).
  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus VG München, 24.03.2021 - M 21a K 19.532
    Diesbezüglich werde insbesondere auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - (juris) verwiesen.
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